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    Informationen für Bewerberinnen und Bewerber zum Erwerb eines Zertifikats

    Bewerber, deren Kenntnisstand den festgelegten Voraussetzungen für das erfolgreiche Bestehen der Zertifizierungsprüfung entspricht, können beim Motor Insurers' Bureau (mit dem Stichwort „Zertifizierungskommission“) einen Antrag auf Teilnahme an der Zertifizierungsprüfung stellen.

    Voraussetzungen für die Einreichung einer Bewerbung

    Das Verfahren zur Einreichung eines Antrags durch einen Antragsteller, der ein Sachverständigenzertifikat für die obligatorische Haftpflichtversicherung von Landfahrzeughaltern beantragen möchte (gemäß den Anforderungen von Abschnitt 6 der Verordnung):

    „6. Wer eine Bescheinigung erhalten möchte (nachfolgend „Antragsteller“ genannt), muss beim Motor Insurers' Bureau (mit dem Vermerk „Certification Commission“) einen schriftlichen Antrag und die folgenden Unterlagen einreichen:
    6.1.Kopie des Reisepasses (legen Sie das Original oder eine notariell beglaubigte Kopie vor);
    6.2. Kopien von Bildungsdokumenten (vorhandene Originale oder notariell beglaubigte Kopien);
    6.3. Beschreibung der beruflichen Tätigkeiten;
    6.4. eine Bescheinigung darüber, dass der Antragsteller keine vorsätzliche Straftat begangen hat oder dass sein Strafregister gemäß den gesetzlich festgelegten Verfahren gelöscht oder entfernt wurde;
    6.5.zwei Fotos.“

    Voraussetzungen für Bewerber zum Erwerb eines Zertifikats

    Eine Person, die die Anforderungen der Verordnung Nr. 2005/12 des Ministerkabinetts der Republik Lettland vom 251. April 4 erfüllt, kann ein Zertifikat als Sachverständiger für die obligatorische Haftpflichtversicherung von Landfahrzeugbesitzern beantragen. 5 „Vorschriften für die Zertifizierung technischer Sachverständiger für Fahrzeuge und technische Sachverständige“ (im Folgenden „Vorschriften“) auf die Anforderungen der Absätze XNUMX und XNUMX:

    „(4) Eine Person kann ein Zertifikat beantragen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
    4.1. Ausbildung:
    4.1.1. eine berufliche Sekundar- oder Hochschulausbildung im Bereich Landfahrzeuge oder
    4.1.2. Berufsausbildung (mittlere oder höhere Berufsbildung) und mindestens dreijährige Berufserfahrung;
    4.2. Berufserfahrung:
    4.2.1. in technischem Fachwissen – nicht weniger als ein Jahr oder
    4.2.2. in der Ingenieurstätigkeit im Zusammenhang mit Landfahrzeugen – mindestens fünf Jahre;
    4.3. Grund- und Fachkenntnisse im Kfz-Bereich: Fahrzeugbau, Betriebsstoffe, Fahrzeugreparaturtechnik, Karosserieverformungsschutztechnik und Reparaturgeräte;
    4.4. Computerkenntnisse;
    4.5. fotografische Fähigkeiten, die eine angemessene Darstellung der Fahrzeugschäden gewährleisten;
    4.6. Kenntnisse der Staatssprache – entsprechend den im Staatssprachengesetz festgelegten Anforderungen;
    4.7. Kenntnisse der fahrzeugtechnischen Terminologie;
    4.8. Fremdsprachenkenntnisse, die die Verwendung der Fachterminologie in Fremdsprachen bei der Arbeit mit speziellen, vom Kfz-Versicherungsbüro zugelassenen Computerprogrammen und mit technischen Handbüchern zur Schadensbewertung an Landfahrzeugen gewährleisten.
    5. Eine Person, die eine vorsätzliche Straftat begangen hat und deren Strafregister nicht gemäß den gesetzlich festgelegten Verfahren gelöscht oder entfernt wurde, hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung.“

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