• Koordinierte Erklärung
  • Was sollten Personen, die im Ausland in einen Verkehrsunfall verwickelt sind, wissen?

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    Kommt es in einem Mitgliedstaat des „Grüne Karte“-Systems, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, zu einem Verkehrsunfall (nachfolgend „RTA“), so sind die am RTA beteiligten Personen verpflichtet, den Unfall der Verkehrspolizei und der „Grüne Karte“-Stelle des betreffenden Staates zu melden. Die Adressen und Telefonnummern der Grüne-Karte-Büros der Mitgliedsstaaten des Grüne-Karte-Systems finden Sie auf der Rückseite des Grüne-Karte-Versicherungsscheins.

    Verluste werden gemäß den Rechtsvorschriften und festgelegten Grenzen des Mitgliedsstaates des Grüne-Karte-Systems berechnet und ausgeglichen, in dem der Verkehrsunfall stattgefunden hat. In einigen Mitgliedsstaaten des Grüne-Karte-Systems ist die Haftungsgrenze unbegrenzt.
    Wenn Ihnen im Ausland durch einen Verkehrsunfall ein Schaden entstanden ist, für den gesetzlich eine Entschädigung vorgesehen ist, müssen Sie Ihren Schadenersatzantrag bei der Versicherungsgesellschaft einreichen, die die Haftpflicht des schuldigen Fahrers versichert hat. Ist dies nicht möglich, muss die GreenCard-Stelle des jeweiligen Landes benachrichtigt werden.

    Das Kfz-Versicherungsbüro unterstützt lettische Versicherungsnehmer bei der Verteidigung ihrer Rechte und Interessen im Ausland in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der obligatorischen Haftpflichtversicherung für Landfahrzeugbesitzer.

    Es ist zu beachten, dass sich mit dem Beitritt Lettlands zur Europäischen Union auch die Beziehungen zu den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, einschließlich anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, geändert haben. Eine in Lettland ausgestellte Standardvertragspolice ist nun im gesamten Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums gültig, und eine in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellte obligatorische Haftpflichtversicherungspolice ist auch in der Republik Lettland gültig.
    Wenn die Haftpflicht des Eigentümers des Fahrzeugs, das den Verkehrsunfall verursacht hat, bei einer nationalen Versicherungsgesellschaft des Europäischen Wirtschaftsraums versichert ist, wird der Schaden von deren bevollmächtigtem Vertreter in der Republik Lettland oder, falls es keinen solchen Vertreter gibt, vom Kraftfahrzeugversicherungsbüro ersetzt. Die Person hat jedoch das Recht, sich direkt an den Versicherer zu wenden, der die Haftpflicht des Eigentümers des schadenverursachenden Fahrzeugs versichert hat.

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