• Koordinierte Erklärung
  • Korrespondenten

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    Ein Korrespondent ist ein Unternehmen, das ausschließlich für die Prüfung und Regulierung sämtlicher Ansprüche aus Verkehrsunfällen (im Folgenden „RTA“) zuständig ist, die sich im jeweiligen Land (dem Land, in dem der Korrespondent zur Regulierung von Ansprüchen zugelassen ist, d. h. Lettland) ereignet haben, und bei dem das schadenverursachende Fahrzeug bei einer Versicherungsgesellschaft eines Mitgliedstaats des Grüne-Karte-Systems (im Folgenden „ausländische Versicherungsgesellschaft“) versichert ist, die die Zulassung dieses Korrespondenten im RTA-Land Lettland beantragt hat.

    Der Korrespondent muss in der Lage sein, Ansprüche gemäß den Gesetzen und Vorschriften der Republik Lettland (im Folgenden „LR“) und des Verbandes „Lettisches Kfz-Versicherungsbüro“ (im Folgenden „Latvian Motor Insurers‘ Bureau“) professionell zu bearbeiten. LTAB) eine Aufforderung zur Bereitstellung von Berichten über die Anforderungen, die der Korrespondent im Rahmen seiner Zuständigkeit bearbeitet und/oder bearbeitet hat.

    Gemäß den in der Geschäftsordnung des Rates der Green Card-Büros (im Folgenden IKN) festgelegten Regeln für die Ernennung von Korrespondenten wird der Korrespondent in Lettland vom nationalen lettischen Green Card-Büro genehmigt - LTAB.

    Korrespondentengenehmigungsverfahren

    I Antrag auf Korrespondentenzulassung

    Zur Bestätigung eines Korrespondenten in Lettland kann ein Antrag einer ausländischen Versicherungsgesellschaft zur Prüfung vorgelegt werden. LTAB ausschließlich über das GreenCard-Büro des jeweiligen Landes.
    Dem oben genannten Antrag muss die Zustimmung des Unternehmens beigefügt sein, das Korrespondent einer ausländischen Versicherungsgesellschaft in Lettland werden möchte.
    Wird die Genehmigung für ein Unternehmen beantragt, das nicht LTAB Mitglieds – in Bezug auf die Vertretung eines Versicherungsunternehmens eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft – sind zusätzliche Informationen darüber hinzuzufügen, ob das besagte Unternehmen als Schadenregulierungsbeauftragter des jeweiligen ausländischen Versicherungsunternehmens benannt wurde, das den Korrespondenten gemäß der 4. Richtlinie der Europäischen Union über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (2000/26/EG, im Folgenden „die 4. Richtlinie“) benennt.

    II Korrespondenzbestätigung

    Gemäß Artikel 4 des IKN LTAB erteilt dem Unternehmen, das als Korrespondent eines ausländischen Versicherungsunternehmens benannt werden möchte, seine Zustimmung in den Fällen, in denen:

    1. Es wurde ein Antrag auf Zulassung eines Unternehmens als Korrespondent gestellt, das ein Derivat (Zweigstelle, Tochtergesellschaft) eines ausländischen Versicherungsunternehmens ist – eines Mitglieds des Green Card Bureau des jeweiligen Landes – mit dem Ziel, Korrespondent des jeweiligen ausländischen Unternehmens zu sein, sofern es zum Abschluss einer obligatorischen Kfz-Haftpflichtversicherung in Lettland berechtigt ist; Durch die Erweiterung dieser IKN-Bedingung LTAB in Bezug auf ausländische Versicherungsunternehmen jedes Unternehmen als Korrespondent genehmigen, das gemäß den in der Republik Lettland geltenden Gesetzen und Vorschriften berechtigt ist, die obligatorische Haftpflichtversicherung für Landfahrzeugbesitzer in Lettland abzuschließen;
    2. LTAB erhält von einer ausländischen Behörde eine Anfrage zur Zulassung als Korrespondent eines Unternehmens, das nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften der Republik Lettland nicht berechtigt ist, in Lettland eine obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anzubieten, das jedoch bereits gemäß der 4. Richtlinie als Schadenregulierungsvertreter des betreffenden ausländischen (EWR-Mitgliedstaat oder Schweizerische Eidgenossenschaft) Versicherungsunternehmens in Lettland fungiert.

    III Frist für die Annahme der Entscheidung über die Zulassung des Korrespondenten

    LTAB gemäß IKN 4.3. Artikel 3 ist verpflichtet, seine Zustimmung innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Eingangs des Antrags zu erteilen oder zu verweigern.

    Sollten nicht alle in Teil I genannten Informationen übermittelt worden sein, so LTAB fordert die erforderlichen Informationen an und die Entscheidung über die Genehmigung (oder Ablehnung) der Nominierung des Korrespondenten wird verschoben, bis die erforderlichen Informationen vorliegen. Der Beschluss über die Erteilung der Genehmigung muss: LTAB sieht vor, dass die Bestätigung des Korrespondenten am ersten Tag des laufenden Monats (der auf den Monat folgt, in dem die Bestätigung eingegangen ist) oder in Ausnahmefällen an einem anderen Tag wirksam wird, wobei die Wünsche des Antragstellers hinsichtlich des Datums des Wirksamwerdens der Nominierung berücksichtigt werden (für den Fall, dass in dem Antrag die Bestätigung des Unternehmens als Korrespondent mit einem rückwirkenden Datum beantragt wird, sollte dieses Datum nicht mehr als 30 Tage vom Datum des Eingangs des Antrags abweichen). LTAB die anfragende Auswärtige Stelle sowie den zuständigen Korrespondenten über die Entscheidung zur Erteilung oder Ablehnung der Genehmigung zu informieren.

    IV. Rückruf eines Korrespondenten

    LTAB Laut IKN hat der Korrespondent das Recht, seine Nominierung in folgenden Fällen zu widerrufen:

    1. es wird von einer ausländischen Stelle im Zusammenhang mit dem Wunsch eines Teilnehmers beantragt, der zuvor die Ernennung eines Korrespondenten in Lettland beantragt hat, diesen Korrespondenten zurückzuziehen;
    2. es wurde vom Korrespondenten selbst angefordert;
    3. LTAB hat nach eigenem Ermessen entschieden, die Nominierung eines Korrespondenten zurückzuziehen (beispielsweise aufgrund schwerwiegenden Fehlverhaltens oder Insolvenz des Korrespondenten).

    In allen oben genannten Fällen LTAB hat das Recht, den Zeitpunkt festzulegen, an dem die Genehmigung ihre Gültigkeit verliert. Darüber hinaus ist zu beachten, dass in Fällen, in denen der zugelassene Korrespondent auch als Schadenregulierungsbeauftragter gemäß den Anforderungen der Vierten Richtlinie ernannt wird, die Zulassung des Korrespondenten nicht widerrufen werden kann, solange der betreffende Korrespondent seine Rechtsfähigkeit als Schadenregulierungsbeauftragter gemäß der Vierten Richtlinie behält, es sei denn, der Korrespondent hat seine Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der IPC schwerwiegend verletzt.
    Es sollte auch beachtet werden, dass LTAB, der für die Bearbeitung sämtlicher Ansprüche und deren Überwachung verantwortlich ist, ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit die Prüfung und Bearbeitung des Anspruchs vom Korrespondenten zu übernehmen.

    Den Korrespondenten finden Sie hier: Vertreter ausländischer Versicherer über CSNG in Lettland (Korrespondenten)

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